Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0174

Rechtssatz

In einem Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 genügt es typischwerweise nicht, darauf zu verweisen, eine Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 (bzw. seit dem Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014) habe sich nicht ergeben. Vielmehr ist darzulegen, warum trotz des weiteren Zeitablaufs noch von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit der behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausgegangen wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210174.L02