Verwaltungsgerichtshof
22.12.2020
Ra 2020/21/0174
In einem Verfahren nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 genügt es typischwerweise nicht, darauf zu verweisen, eine Änderung der Umstände seit der letzten Feststellung nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 (bzw. seit dem Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014) habe sich nicht ergeben. Vielmehr ist darzulegen, warum trotz des weiteren Zeitablaufs noch von einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit der behördlichen Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ausgegangen wird vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210174.L02