Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/21/0163

Rechtssatz

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln. Die Entscheidungsfrist des Paragraph 22 a, Absatz 2, BFA-VG 2014 gilt nur für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 im Zusammenhang mit einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 und hat die verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 6, Absatz eins, PersFrSchG 1988. Die in Paragraph 22 a, Absatz 4, legcit. normierten Fristen können demgegenüber als einfachgesetzliche Konkretisierung der nach Artikel 6, Absatz 2, PersFrSchG 1988 erforderlichen Überprüfung der Notwendigkeit der (weiteren) Anhaltung in "angemessenen Abständen" verstanden werden, wobei die Vorgaben der Rückführungs-RL berücksichtigt wurden vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210163.L01