Verwaltungsgerichtshof
12.02.2021
Ra 2020/20/0415
Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte nicht zur Folge, dass der Revisionswerber (neuerlich) als Asylwerber nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 anzusehen gewesen wäre; handelte es sich doch bei diesem - wenn auch anlässlich des von ihm gestellten Antrags auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht um ein solches über einen von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rn. 33, mwN). Ungeachtet dessen, dass der Revisionswerber in seinem Antrag behauptet hat, die Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status des subsidiär Schutzberechtigten lägen weiterhin vor, war dieser Antrag auf die Verlängerung der ihm erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gerichtet. Ein (erneuter) Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist in einem solchen Ansuchen nicht zu erblicken vergleiche VwGH Ro 2019/14/0007, Rn. 34).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L06