Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0415

Rechtssatz

In den Materialien zur Einführung des Paragraph 55 a, FrPolG 2005 (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,) wird ausgeführt, dass von dieser Bestimmung jene Drittstaatsangehörigen erfasst werden sollen, "die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Maßnahme erstens in einem (entweder vor dem Bundesamt oder vor dem BVwG anhängigen) Asylverfahren befinden, also noch keine rechtskräftige Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz erhalten haben und daher Asylwerber (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005) sind" (IA 87/A 27. GP, 3). Der Gesetzgeber hat somit in den Erläuterungen zweifelsfrei zu erkennen gegeben, mit dem in Paragraph 55 a, FrPolG 2005 verwendeten Begriff des "Asylwerbers" an das Verständnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 anknüpfen zu wollen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L05