Verwaltungsgerichtshof
12.02.2021
Ra 2020/20/0415
Der VwGH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der im FrPolG 2005 verwendete Begriff "Asylwerber" im Sinn der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 enthaltenen Begriffsbestimmung zu verstehen ist vergleiche etwa VwGH 14.11.2013, 2013/21/0176; 17.10.2013, 2013/21/0121). Demnach beginnt die Stellung eines Fremden als Asylwerber mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz (zum im Asylverfahren festgelegten Unterschied zwischen Antragstellung und Antragseinbringung sh. Paragraph 17, AsylG 2005). Für den Verlust der Stellung als Asylwerber stellt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 auf die Beendigung des in Österreich geführten Asylverfahrens, sei es durch dessen rechtskräftigen Abschluss, dessen Einstellung oder dessen Gegenstandslosigkeit ab, wobei nicht differenziert wird, ob dem rechtskräftigen Abschluss eine inhaltliche oder verfahrensrechtliche Erledigung zugrunde liegt vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0121).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200415.L04