Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0408

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/20/0409

Ra 2020/20/0410

Ra 2020/20/0411

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0274 B 24. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 138, ABGB dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, als Orientierungsmaßstab vergleiche etwa betreffend das in seinem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, ausdrücklich auf das Kindeswohl abstellende Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076; in diesem Erkenntnis hat der VwGH betont, für die Auslegung der Wendung "wenn es dem Kindeswohl entspricht", ist "der durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, neugefasste Paragraph 138, ABGB heranzuziehen").

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200408.L01