Verwaltungsgerichtshof
17.05.2021
Ra 2020/20/0399
Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss vergleiche zur Relevanzdarlegung bei einer vorgebrachten Aktenwidrigkeit auch VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200399.L01