Verwaltungsgerichtshof
01.09.2020
Ra 2020/20/0239
GRS wie Ra 2017/04/0047 B 29. Juni 2017 RS 1
Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, wird nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200239.L04