Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/04/0047 B 29. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem bloßen Zulässigkeitsvorbringen, es seien näher bezeichnete Rechtsfragen zu lösen, wird nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan, dass das angefochtene Erkenntnis des VwG von der (konkret zu bezeichnenden) Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. eine solche Rechtsprechung fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200239.L04