Verwaltungsgerichtshof
01.09.2020
Ra 2020/20/0239
GRS wie Ra 2019/01/0052 B 4. April 2019 RS 1
Mit dem pauschalen Vorbringen, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des VwGH ab, wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil im Zulässigkeitsvorbringen nicht konkret angegeben wird, von welcher höchstgerichtlichen Rechtsprechung und inwiefern das angefochtene Erkenntnis von dieser abweichen soll (z.B. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200239.L03