Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0186 B 10. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose bzw. für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots Geltung vergleiche VwGH 7.5.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose vergleiche VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200239.L02