Verwaltungsgerichtshof
01.09.2020
Ra 2020/20/0239
GRS wie Ra 2018/01/0343 B 9. Jänner 2020 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG knüpft das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage und somit die Zulässigkeit einer Revision an das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH bzw. das Fehlen von Rechtsprechung des VwGH oder an eine Uneinheitlichkeit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu der zu lösenden Rechtsfrage. Das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH vermag hingegen schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Artikel 133, Absatz 4, B-VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120, Rn. 11, sowie VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 14, jeweils zum Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, bzw. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/10/0049, Rn. 10, zum Vorliegen einer allfälligen Judikaturdiskrepanz zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof jeweils als nicht ausreichende Zulässigkeitsbegründung).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200239.L01