Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/20/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0717 B 21. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ist sowohl nach dem EASO-Leitfaden vom Juni 2018 als auch nach den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 das Vorhandensein eines sozialen Netzwerkes in Mazar-e Sharif keine Voraussetzung für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in dieser Stadt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200140.L01