Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0006 E 17. Februar 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2014, 2013/02/0260, sowie vom 26. Februar 2014, 2012/02/0079). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche das Erkenntnis vom 20. Oktober 2010, 2009/02/0292).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190342.L04