Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0137 E 26. Juni 2019 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten - das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden - Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190342.L03