Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0342

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0022 B 17. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche - mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2015, Ra 2014/08/0064).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190342.L02