Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0322

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0524 B 5. März 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine einzelfallbezogene Interessenabwägung, welche zu einem zumindest vertretbaren Ergebnis gelangt ist, in jeder Hinsicht zutrifft, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190322.L02