Verwaltungsgerichtshof
12.03.2021
Ra 2020/19/0315
Um eine Gruppenverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Vorgänge im Herkunftsstaat bereits das Ausmaß eines Genozids erreichen vergleiche VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0034, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190315.L02