Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0315

Rechtssatz

Um eine Gruppenverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Vorgänge im Herkunftsstaat bereits das Ausmaß eines Genozids erreichen vergleiche VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0034, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190315.L02