Verwaltungsgerichtshof
25.02.2021
Ra 2020/19/0248
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/19/0249
Ra 2020/19/0250
Sofern das BVwG, etwa auf Grund der Behauptung des Revisionswerbers, die Verständigung von der Hinterlegung nicht erhalten zu haben, zu dem Ergebnis gelangt, dass keine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist, hat es im Hinblick auf Paragraph 7, ZustG (betreffend die Heilung von Zustellmängeln) festzustellen, ob bzw. wann dem Revisionswerber der Bescheid dennoch tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH Ro 2018/02/0014).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190248.L02