Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0248

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/19/0249

Ra 2020/19/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/07/0001 E 30. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vergleiche Paragraph 292, Absatz 2, ZPO) möglich vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/06/0233).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190248.L01