Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0177

Rechtssatz

Auch wenn die vom BFA vertretene Rechtsansicht zur Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten in manchen Punkten verfehlt sein mag, rechtfertigt dies für sich genommen nicht eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014. Die belangte Behörde hat Ermittlungstätigkeiten zum Fluchtvorbringen vorgenommen, dieses jedoch insoweit gewürdigt, als nach ihrer Ansicht keine aktuelle Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention vorliege. Das BVwG wäre verpflichtet gewesen, sofern es zur Ansicht gelangt, dass eine aktuelle Verfolgung für den Asylwerber bestehe, im Lichte der hg. Rechtsprechung auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen des BFA aufzubauen und allenfalls notwendige, ergänzende Ermittlungen - etwa eine weitere Einvernahme oder eine Ergänzung der Länderfeststellungen - selbst durchzuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190177.L01