Verwaltungsgerichtshof
16.02.2021
Ra 2020/19/0153
Die Heiratsurkunde beweist als öffentliche Urkunde die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung, sie entfaltet hingegen keine Beweiskraft für Fragen zu den näheren Umständen der Eheschließung, insbesondere zur Bereitschaft der Ehepartner, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, sowie dazu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist vergleiche etwa VwGH 16.4.1999, 99/18/0044).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L04