Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0153

Rechtssatz

Die Heiratsurkunde beweist als öffentliche Urkunde die Tatsache und den Zeitpunkt der Eheschließung, sie entfaltet hingegen keine Beweiskraft für Fragen zu den näheren Umständen der Eheschließung, insbesondere zur Bereitschaft der Ehepartner, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, sowie dazu, ob für die Eheschließung ein Vermögensvorteil geleistet worden ist vergleiche etwa VwGH 16.4.1999, 99/18/0044).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L04