Verwaltungsgerichtshof
16.02.2021
Ra 2020/19/0153
Eine dem ordre public zuwiderlaufende Kinderehe kann auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war. Eine von einem Minderjährigen geschlossene Ehe ist jedoch nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190153.L01