Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0003

Rechtssatz

Wenn die Revision in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Absehen vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe stehe in einem denklogischen und unauflösbaren Widerspruch zur Annahme einer Gemeingefährlichkeit und es fehle Judikatur zu Paragraph 53, StGB, ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die verwaltungsrechtliche Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den - die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden - Erwägungen des Strafgerichtes erfolgt vergleiche die zum Fremdenrecht ergangenen Erkenntnisse VwGH 6.7.2010, 2010/22/0096, und VwGH 19.5.2011, 2008/21/0042).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190003.L06