Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/19/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/19/0003

Ro 2020/19/0004

Ro 2020/19/0005

Ro 2020/19/0006

Ro 2020/19/0007

Rechtssatz

Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen vergleiche VfGH 9.10.2018, E 1297 aus 2018,). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der VwGH hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des Paragraph 20, AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, in welchem die Anwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 auf die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. verneint wurde; vergleiche auf den Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 abstellend auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190002.J02