Verwaltungsgerichtshof
26.05.2021
Ro 2020/19/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/19/0003
Ro 2020/19/0004
Ro 2020/19/0005
Ro 2020/19/0006
Ro 2020/19/0007
GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 1
Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190002.J01