Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/19/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/19/0003

Ro 2020/19/0004

Ro 2020/19/0005

Ro 2020/19/0006

Ro 2020/19/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/20/0031 E 26. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Zweck des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung vergleiche etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020190002.J01