Verwaltungsgerichtshof
14.04.2021
Ra 2020/18/0526
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/18/0527
Ra 2020/18/0528
Ra 2020/18/0529
Ra 2021/18/0094
GRS wie Ra 2016/18/0197 E 18. Jänner 2017 RS 1
Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH vom 8. September 2015, Ra 2014/18/0089, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180526.L01