Verwaltungsgerichtshof
02.03.2021
Ra 2020/18/0486
GRS wie Ra 2018/19/0522 E 29. August 2019 RS 3
Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden vergleiche VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180486.L01