Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0457

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/18/0458

Ra 2020/18/0459

Ra 2020/18/0460

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0205 B 13. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180457.L01