Verwaltungsgerichtshof
22.04.2021
Ra 2020/18/0442
GRS wie Ra 2016/18/0324 B 30. August 2017 RS 1
Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 22. Dezember 2009, 2007/08/0329, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180442.L02