Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0442

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/18/0324 B 30. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche dazu VwGH vom 22. Dezember 2009, 2007/08/0329, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180442.L02