Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/18/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0307 E 25. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die rechtsrichtige Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 setzt das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraus, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen eine Zulassung erfolgt ist vergleiche das E vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, wonach im Übrigen eine Entscheidung nach dieser Bestimmung in Beschlussform zu treffen ist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180001.L01