Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2020/17/0132
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zu Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG (in der Fassung bis zum Außerkrafttreten am 31.12.2013), der inhaltlich weitgehend Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG entspricht, festgehalten, dass die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, sodass ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zulässig ist, wenn keine Partei die Durchführung einer solchen beantragt hat. Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VwGH 28.10.2015, 2013/10/0215, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L07