Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0132

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Verhandlungspflicht in Verfahren betreffend die in Paragraph 50, Absatz 10, GSpG genannten Sicherungsmaßnahmen anhand der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG zu erfolgen hat vergleiche hierzu VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, und VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0810, jeweils mwN). Auch der Abspruch betreffend die Barauslagen ist Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche VwGH 20.11.2017, Ra 2017/03/0095). Nichts anderes kann in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung der im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren erwachsenen Barauslagen gelten, wenn diese in einem gesonderten Bescheid auferlegt wurden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L06