Verwaltungsgerichtshof
22.03.2021
Ra 2020/17/0132
Paragraph 50, Absatz 10, GSpG setzt für die Vorschreibung von Barauslagen - ebenso wie Paragraph 64, Absatz 3, VStG - zunächst voraus, dass der Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Zudem dürfen Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG nur in jenen Strafverfahren auferlegt werden, in denen eine Bestrafung wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten erfolgt ist vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L02