Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0132

Rechtssatz

Paragraph 50, Absatz 10, GSpG setzt für die Vorschreibung von Barauslagen - ebenso wie Paragraph 64, Absatz 3, VStG - zunächst voraus, dass der Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung bestraft wurde. Zudem dürfen Kosten nach Paragraph 50, Absatz 10, GSpG nur in jenen Strafverfahren auferlegt werden, in denen eine Bestrafung wegen einer Tatbegehung unter Verwendung von der Beschlagnahme oder Einziehung unterliegenden Glücksspielgeräten erfolgt ist vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170132.L02