Verwaltungsgerichtshof
25.11.2020
Ra 2020/17/0107
Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid besteht - unabhängig davon, ob eine Partei formal als Adressat des Bescheids bezeichnet wurde oder nicht - auch dann, wenn nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an sie zu richten gewesen wäre vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN). Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war vergleiche VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281, mwN, zu einem ebenfalls u.a. an ein Lokal adressierten Beschlagnahmebescheid).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170107.L05