Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0097

Rechtssatz

Im Revisionsfall hat das Verwaltungsgericht es unterlassen, sich mit den Voraussetzungen einer Haftung der GmbH (der Beschwerdefüherein) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG auseinanderzusetzen, dazu Beweise zu erheben und auf deren Grundlage entsprechende Feststellungen zu treffen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Geschäftsführer der GmbH keine Beschwerde erhoben habe und daher nicht als Beschwerdeführer einvernommen werden könne. Dieser Umstand vermag aber an der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts nach Paragraph 25, Absatz eins, VStG und - bei Zulässigkeit der Beschwerde - zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde nach Paragraph 130, Absatz 4, B-VG (und nach Paragraph 50, VwGVG) nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170097.L02