Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/06/0157 E 11. April 1991 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (Hinweis E 10.3.1987, 86/18/0206). Eine analoge Heranziehung des Paragraph 19, StGB sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor. Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170096.L02