Verwaltungsgerichtshof
31.03.2021
Ra 2020/17/0094
Eine Dispositionsmöglichkeit in einem Verwaltungsverfahren über die Parteistellung kommt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen es das Gesetz den Parteien überlässt, die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch zu nehmen. Dies ist in dem (dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden) von Amts wegen durchgeführten Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren nach dem GSpG nicht der Fall vergleiche wieder VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L04