Verwaltungsgerichtshof
31.03.2021
Ra 2020/17/0094
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im amtswegigen Verwaltungsverfahren nicht Sache einer Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen. Vielmehr ist der Behörde - und auch dem Verwaltungsgericht - die Obliegenheit auferlegt, von Amts wegen in die Prüfung der Frage einzutreten, ob ein sich am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt Parteistellung genießt oder nicht vergleiche VwGH 21.2.2020, Ra 2019/17/0070, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L03