Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0967 E 29. April 2019 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 53, Absatz 3, GSpG ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diesen Personen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben vergleiche zB VwGH 24.2.2014, 2013/17/0518, mwN). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter der Geltung des VwGVG aufrecht erhalten vergleiche etwa VwGH 23.1.2017, Ra 2016/17/0281).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170094.L01