Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0089

Rechtssatz

Im Revisionsfall ist zu beachten, dass der Schuldspruch im ersten Rechtsgang infolge des hg. Vorerkenntnisses vom 15. April 2020, Ra 2019/17/0029, rechtskräftig wurde und die Schuldfrage somit nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Ist nämlich wie im Revisionsfall der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170089.L03