Verwaltungsgerichtshof
08.03.2021
Ra 2020/17/0089
Im Revisionsfall ist zu beachten, dass der Schuldspruch im ersten Rechtsgang infolge des hg. Vorerkenntnisses vom 15. April 2020, Ra 2019/17/0029, rechtskräftig wurde und die Schuldfrage somit nicht mehr Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war. Ist nämlich wie im Revisionsfall der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen, so kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH 13.8.2019, Ra 2019/03/0068, 0069).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170089.L03