Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0084

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 2020, Ro 2020/17/0015, unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 6. Mai 2020, Ra 2020/17/0001, ausgesprochen hat, steht in Bezug auf Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des GSpG nicht entgegen, u.a. weil auch dieser Strafsatz sowohl eine klar definierte Höchstgrenze für die einzelne Übertretung als auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen (in Summe EUR 90.000,--) beinhaltet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170084.L02