Verwaltungsgerichtshof
23.02.2022
Ra 2020/17/0077
Vorabentscheidungsverfahren:
* Ausgesetztes Verfahren:
Ra 2020/17/0077
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62020CJ0231
GRS wie 89/06/0157 E 11. April 1991 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (Hinweis E 10.3.1987, 86/18/0206). Eine analoge Heranziehung des Paragraph 19, StGB sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor. Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170077.L01