Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2020/17/0064
GRS wie Ra 2020/17/0052 B 9. April 2021 RS 2
Der Umstand, dass die Durchführung von Probespielen während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht möglich war, führt noch nicht dazu, dass schon deshalb die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu verneinen wäre, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung auch Zeugenaussagen und andere Beweismittel heranziehen darf vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020170064.L02