Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0052

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Durchführung von Probespielen während einer glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht möglich war, führt noch nicht dazu, dass schon deshalb die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu verneinen wäre, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung auch Zeugenaussagen und andere Beweismittel heranziehen darf vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0041, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170052.L02