Verwaltungsgerichtshof
10.09.2020
Ra 2020/17/0046
GRS wie Ra 2018/02/0183 B 30. Juli 2018 RS 1
Nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang muss auch im zweiten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wenn das konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde Verschulden des Revisionswerbers an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen noch ungeklärt ist vergleiche VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170046.L02