Verwaltungsgerichtshof
15.09.2021
Ra 2020/17/0038
GRS wie Ra 2021/17/0064 E 16. Juli 2021 RS 2
Der Umstand allein, dass die Bespielung der Geräte und damit die Durchführung von Probespielen zum Zeitpunkt der glücksspielrechtlichen Kontrolle nicht (mehr) möglich waren, führt für sich genommen noch nicht dazu, dass schon deshalb angenommen werden könnte, der Verdacht des Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes mit Glücksspielgeräten sei entkräftet vergleiche dazu VwGH 9.12.2019, Ra 2019/17/0066).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170038.L02