Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/17/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0871 E 19. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den Paragraphen 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols dient. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden vergleiche VwGH 19.12.2016, Ra 2016/17/0038, mwN). Eine Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des GSpG, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG würde daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, GSpG bewirken vergleiche dazu VwGH 30.6.2017, Ra 2017/17/0205). Fragen der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG stellen sich daher im vorliegenden Verfahren betreffend die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, GSpG nicht, weshalb ein Abweichen des LVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität (insbesondere VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) im hier vorliegenden Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag vergleiche dazu VwGH 6.7.2017, Ra 2017/17/0451).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020170024.L01