Verwaltungsgerichtshof
12.07.2021
Ra 2020/17/0022
GRS wie Ra 2015/17/0059 E 22. Februar 2017 RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht eine ordnungsgemäß begründete verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen: 1. der im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. der Beweiswürdigung, 3. der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche etwa VwGH vom 15. September 2016, Ra 2016/02/0135, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170022.L06