Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0022

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG bereits dann zulässig, wenn ein ausreichend substantiierter Verdacht vorliegt, dass mit Glücksspielgeräten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt oder wiederholt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Nicht erforderlich ist dabei, dass die Übertretung des Gesetzes zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits erwiesen ist. Der nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG erforderliche Verdacht bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird. Dieser Verdacht muss - im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschlagnahmebescheid - im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diese Beschwerde vorliegen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2020/17/0082, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170022.L03