Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/17/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0735 E 21. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene zweite Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020170015.J01